2.3. Vorgaben und Juristisches#

Dieses Kapitel nimmt juristische und andere Vorgaben in den Blick, die es bei der Publikation von Daten zu beachten gilt. Dabei geht es darum, ob Rechte eingeholt und Vorgaben beachtet werden müssen und wie es sich mit der Lizenzierung verhält.

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Abb. 2.6 Die Kompetenz 1.3 Ethik und Recht des QUADRIGA Datenkompetenzframeworks.#

Quellenangabe: Ausschnitt aus dem Modell „QUADRIGA Datenkompetenzframework“ von Petras et al. unter der Lizenz CC BY 4.0 via Zenodo.

Im Rahmen der Veröffentlichung von Forschungsdaten können sich viele juristische Frage ergeben z.B. zu

  • Rechten an Daten (Bei wem liegen die Rechte an der Forschung/ den Daten? Müssen die Rechte eingeholt werden?)

  • Vorgaben von (ehem.) Förderern (Gab es Bestimmungen während der Datenerhebung in den Projekten?)

  • Vorgaben von Dritten (Gibt es Vorgaben von anderen involvierten Akteuren, Stakeholdern o. ä.?)

Auf diese Aspekte geht dieses Unterkapitel Schritt für Schritt ein. Bitte beachten Sie, dass dieser Teil der OER eine eventuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann.

2.3.1. Rechte an Daten#

Vor der Veröffentlichung von Forschungsdaten sollte zunächst geprüft werden, welche Rechte an den Daten bestehen. Ein allgemeines Eigentum an Daten existiert im deutschen Recht nicht [Baumann, 2023, Kuschel, 2018]. Forschungsdaten können jedoch unterschiedlichen Schutzrechten unterliegen.

Soweit Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sind, liegen die Rechte grundsätzlich bei den Urheber:innen. Werden Daten im Rahmen eines Arbeits- oder Forschungsverhältnisses erzeugt, können zusätzlich Nutzungsrechte der beteiligten Institutionen bestehen [Baumann, 2023].

Darüber hinaus kann das Datenbankherstellerrecht relevant sein, wenn eine wesentliche Investition in die Erstellung und Strukturierung einer Datenbank erfolgt ist. Geschützt werden dabei nicht die einzelnen Daten, sondern die Zusammenstellung der Daten in der Datenbank [Kreutzer and Lahmann, 2019].

Vor einer Veröffentlichung sollte außerdem geprüft werden, ob personenbezogene Daten enthalten sind oder ob vertragliche Vereinbarungen, Geheimhaltungspflichten oder Rechte Dritter einer Veröffentlichung entgegenstehen [Baumann, 2023, Kuschel, 2018].

Gerade bei älteren oder nachträglich veröffentlichten Datensätzen kann die Klärung der Rechteinhaberschaft schwierig sein, da beteiligte Personen die Institution bereits verlassen haben oder die ursprünglichen Vereinbarungen nicht mehr nachvollziehbar sind. Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, wer über die Veröffentlichung und Nachnutzung der Daten entscheiden darf.

Antworten auf Fragen sollte der Antrag geben

2.3.2. Vorgaben von (ehem.) Förderern#

Förderorganisationen stellen zunehmend Anforderungen an den Umgang mit Forschungsdaten und erwarten, dass Forschungsdaten systematisch dokumentiert, gesichert und für eine spätere Nachnutzung vorbereitet werden. Bereits in der Planungs- und Antragsphase eines Projekts sollte festgelegt werden, welche Forschungsdaten entstehen, wie diese dokumentiert, gesichert und für eine spätere Nachnutzung bereitgestellt werden können. Darüber hinaus sollen Angaben zu Datentypen, fachspezifischen Standards, geeigneten Repositorien, möglichen Rechten Dritter sowie zum zeitlichen Rahmen einer Datenveröffentlichung gemacht werden [Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2015].

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) empfiehlt, Forschungsdaten, sofern keine rechtlichen oder vertraglichen Einschränkungen bestehen, möglichst zeitnah zu veröffentlichen und in einer Form bereitzustellen, die eine sinnvolle Nach- und Weiternutzung durch Dritte ermöglicht. Zudem sollen Forschungsdaten gemäß den Regeln der Guten Wissenschaftlichen Praxis für mindestens zehn Jahre archiviert werden [Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2015].

Auch europäische Förderprogramme wie Horizon Europe stellen Anforderungen an das Forschungsdatenmanagement. Im Rahmen eines Data Management Plans (DMP) wird die Umsetzung der FAIR-Prinzipien (Findable, Accessible, Interoperable, Reusable) gefordert. Forschungsdaten sollen mit geeigneten Metadaten beschrieben, in vertrauenswürdigen Repositorien veröffentlicht und langfristig zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sollen Forschungsdaten möglichst mit persistenten Identifikatoren (PIDs), beispielsweise DOIs, versehen und mit klaren Lizenzbedingungen veröffentlicht werden, damit ihre Nachnutzung erleichtert wird [Consorci de Serveis Universitaris de Catalunya (CSUC), 2023].

Für die retrospektive Veröffentlichung älterer Forschungsdaten bedeutet dies, dass geprüft werden sollte, welche Anforderungen der ursprüngliche Förderer an Datenmanagement, Archivierung und Veröffentlichung gestellt hat und ob die vorhandenen Datensätze diese Anforderungen noch erfüllen. Gegebenenfalls müssen fehlende Metadaten ergänzt, geeignete Repositorien ausgewählt oder Lizenz- und Zugangsregelungen nachträglich festgelegt werden.

2.3.3. Vorgaben von Dritten#

Neben den Anforderungen von Förderorganisationen können auch institutionelle Vorgaben und Vereinbarungen mit weiteren Beteiligten den Umgang mit Forschungsdaten beeinflussen. Hochschulen und Forschungseinrichtungen legen häufig fest, wer für die Dokumentation, Speicherung, Archivierung und Veröffentlichung von Forschungsdaten verantwortlich ist und welche Unterstützungsangebote Forschende dabei in Anspruch nehmen können [Fachhochschule Potsdam, 2025, Servicezentrum Forschungsdatenmanagement, Technische Universität Berlin, 2019].

Die Verantwortung für Forschungsdaten liegt in der Regel bei den Projektleitungen. Diese tragen nicht nur die Verantwortung für die Organisation und Dokumentation der Daten, sondern auch für die Einhaltung rechtlicher und ethischer Vorgaben sowie für Entscheidungen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Forschungsdaten; zudem sind Forschungsdaten gemäß guter wissenschaftlicher Praxis mindestens zehn Jahre aufzubewahren [Forschungsgemeinschaft, 2025].

Insbesondere in Verbund- und Kooperationsprojekten wird empfohlen, Verantwortlichkeiten, Rechteinhaberschaften und Nutzungsrechte frühzeitig und schriftlich festzulegen. Hierfür können projektspezifische Data Policies, Kooperationsvereinbarungen oder Datenmanagementpläne genutzt werden, um den Datenaustausch und die spätere Nachnutzung eindeutig zu regeln [Fachhochschule Potsdam, 2025, Leibniz Universität Hannover, 2026].

Darüber hinaus stellen viele Forschungseinrichtungen Unterstützungsangebote für das Forschungsdatenmanagement bereit. Dazu gehören beispielsweise Forschungsdatenmanagement-Teams, Bibliotheken, IT-Abteilungen, Datenschutzbeauftragte oder Ethikkommissionen, die Forschende bei rechtlichen, technischen und organisatorischen Fragestellungen beraten [Fachhochschule Potsdam, 2025, Leibniz Universität Hannover, 2026, Servicezentrum Forschungsdatenmanagement, Technische Universität Berlin, 2019].

Für die retrospektive Veröffentlichung älterer Forschungsdaten bedeutet dies, dass zunächst geprüft werden sollte, ob institutionelle Richtlinien, Datenmanagementpläne oder andere Vereinbarungen existieren, die Verantwortlichkeiten, Nutzungsrechte oder Einschränkungen der Veröffentlichung regeln. Fehlende Dokumentation und unklare Zuständigkeiten können die Nachnutzung und Veröffentlichung älterer Datensätze erheblich erschweren oder im Einzelfall sogar verhindern [Fachhochschule Potsdam, 2025].

2.3.4. Fachcommunity#

Verschiedene Wissenschaftsdisziplinen weisen unterschiedliche Fachkulturen im Umgang mit Forschungsdaten auf; je nach Fachgesellschaft haben sich unterschiedliche Praktiken zu Datenformaten, Software, Standards und rechtlichen Fragen etabliert [Fachhochschule Potsdam, 2025].

Für die Aufbereitung und Veröffentlichung von Forschungsdaten wird empfohlen, sich frühzeitig an fachspezifischen Empfehlungen sowie an den Angeboten der jeweiligen Fachcommunity zu orientieren. Für einzelne Fachbereiche existieren mittlerweile spezialisierte Konsortien der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI), die fachspezifische Metadatenstandards, Datenjournale und Beratungsangebote bereitstellen [Fachhochschule Potsdam, 2025].

Darüber hinaus zeigen sich weiterhin Unterschiede zwischen den Disziplinen. In vielen Fachbereichen sind Anreiz- und Reputationsmechanismen für die Veröffentlichung von Forschungsdaten noch nicht flächendeckend etabliert. Datenteilen ist bislang nicht in allen Fachcommunitys zum Standard geworden, unter anderem, weil Forschende hierfür nicht in vergleichbarem Maße wie für Textpublikationen anerkannt werden [Nationale Forschungsdateninfrastruktur e.V., 2023].

Für die retrospektive Veröffentlichung älterer Forschungsdaten bedeutet dies, dass zunächst geprüft werden sollte, ob für die jeweilige Fachdisziplin bereits etablierte Standards, Metadatenschemata oder geeignete Repositorien existieren. Fehlen solche Vorgaben, muss sich die Aufbereitung stärker an generischen Standards und projektspezifischen Entscheidungen orientieren.

2.3.5. Verlags- o. Journalpolicies#

Journale, Verlage und Repositorien stellen sehr unterschiedliche Anforderungen an die Veröffentlichung von Forschungsdaten. Verbreitete Rahmenwerke unterscheiden dabei mehrere Stufen – von Politiken, die Datenteilen lediglich empfehlen, bis hin zu Politiken, die eine verpflichtende Hinterlegung der Daten in einem anerkannten Repositorium als Voraussetzung für die Publikation vorschreiben [Hrynaszkiewicz et al., 2020]. Empirische Untersuchungen zeigen, dass verpflichtende Archivierungsrichtlinien die tatsächliche Verfügbarkeit von Forschungsdaten deutlich erhöhen, während unverbindliche Empfehlungen kaum Wirkung zeigen [Vines et al., 2013].

Eine verbreitete Vorlage ist die sogenannte Joint Data Archiving Policy (JDAP). Sie verlangt die Archivierung der einer Publikation zugrunde liegenden Daten in einem geeigneten öffentlichen Repositorium [Vines et al., 2013]. Das JDAP-Standardtextmuster erlaubt zudem ein Embargo von bis zu einem Jahr sowie Ausnahmen für sensible Daten, beispielsweise bei personenbezogenen Informationen [Sholler et al., 2019]. Ergänzend verlangen viele Verlage inzwischen ein Data Availability Statement (DAS), das Auskunft darüber gibt, wo und unter welchen Bedingungen die Daten verfügbar sind [Hrynaszkiewicz et al., 2020].

Die konkreten Anforderungen an Metadaten, Dateiformate, DOI-Vergabe, Datenzitation und Lizenzierung unterscheiden sich dabei erheblich zwischen einzelnen Journals und Repositorien [Hrynaszkiewicz et al., 2020]. Insgesamt ist die Policy-Landschaft weiterhin uneinheitlich: Viele Journale verfügen noch über keine explizite Datenpolicy, und Versuche, Journal-Data-Policies zentral zu katalogisieren, werden durch die fehlende Standardisierung zwischen den Fachcommunitys erschwert [Hrynaszkiewicz et al., 2017].

Für die retrospektive Veröffentlichung älterer Forschungsdaten bedeutet dies, dass zunächst geprüft werden sollte, welche Anforderungen das Zieljournal oder das ausgewählte Repositorium an Datenformat, Metadaten, Lizenzierung und Datenverfügbarkeit stellt und ob die vorhandenen Datensätze diesen Anforderungen entsprechen. Gegebenenfalls müssen Daten nachträglich dokumentiert, in geeignete Formate überführt oder zusätzliche Metadaten ergänzt werden, bevor eine Veröffentlichung möglich ist.

2.3.6. Lizenz(en)#

Bereits vor der Veröffentlichung von Forschungsdaten sollte geklärt werden, unter welcher Lizenz die Daten bereitgestellt werden. Dabei wird üblicherweise zwischen reinen Datensätzen bzw. Datenbanken und Daten mit Werkqualität unterschieden: Für Erstere wird häufig eine Public-Domain-Widmung wie CC0 empfohlen, für Zweitere eine Namensnennungslizenz wie CC BY 4.0 [Brettschneider et al., 2021].

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) empfiehlt, mit der Vergabe einer offenen Lizenz die Zustimmung zu potenziellen Nachnutzungsszenarien zu dokumentieren, und spricht sich dabei insbesondere für Creative Commons Namensnennung (CC BY) oder eine Public Domain Dedication (CC0) aus. Begründet wird dies nicht mit einer inhaltlichen Überlegenheit dieser Lizenzen, sondern mit ihrer weltweiten Verbreitung [Brettschneider et al., 2021]. Aus rechtlicher Sicht spricht zudem für Creative-Commons-Lizenzen, dass ihre Lizenztexte im Hinblick auf die Problematik der sogenannten Schutzrechtsberühmung – also der Lizenzvergabe, obwohl unklar ist, ob überhaupt Schutzrechte bestehen – besonders sorgfältig ausgearbeitet sind [Brettschneider et al., 2021].

Auch auf europäischer Ebene wird diese Empfehlung gestützt. Die Europäische Kommission hat sich Ende Februar 2019 für die Verwendung von CC BY 4.0 International entschieden. Nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors soll die Weiterverwendung öffentlicher Daten grundsätzlich keinen Bedingungen unterliegen, es sei denn, diese sind objektiv, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. In Deutschland konkurrieren zudem mehrere, nicht vollständig kompatible Lizenzfamilien miteinander, darunter die Datenlizenz Deutschland und die Creative-Commons-Lizenzen [GDI-DE – Geodateninfrastruktur Deutschland, 2020].

Für die retrospektive Veröffentlichung älterer Forschungsdaten bedeutet dies, dass frühzeitig geprüft werden sollte, welche Lizenzvergabe angesichts bestehender Rechte sowie förder- und institutionsbezogener Vorgaben überhaupt möglich ist. Da eine einmal vergebene Lizenz in der Regel nicht nachträglich geändert oder widerrufen werden kann, sollte die Lizenzwahl sorgfältig und in Abstimmung mit allen Rechteinhaber:innen erfolgen, bevor die Daten veröffentlicht werden.

2.3.7. Beispielszenario#

In Bezug auf das in dieser OER verwendeten Beispielszenario der Veröffentlichung der Forschungsdaten aus dem Projekt Q-LCA wurden die o. g. Fragen ebenfalls durchgegangen.

  • Die Rechte an den Daten lag laut Zuwendungsbescheid bei der Projektleitung. Da eine direkte Abstimmung mit der Projektleitung möglich war, gab es in diesem Zusammenhang keine Probleme.

  • Vorgaben von (ehem.) Förderern gab es nicht. In der Antragsbestätigung wurde eine öffentliche Bereitstellung von weiteren Forschungsinhalten allerdings begrüßt.

  • Vorgaben von Dritten: <style=“color: red;“>noch prüfen: FD-Policies von FHP und LUH</>

  • Empfehlungen der Fachcommunity lagen im Beispielszenario nicht vor.

  • Verlags- oder Journalpolicies lagen ebenfalls nicht vor, da eine Veröffentlichung der Daten nicht in einem Journal erfolgte.

  • Hinsichtlich der Lizenzierung der Forschungsdaten wurde sich aus den oben ausgeführten Gründen für eine CC BY 4.0 Lizenz entschieden.

2.3.8. Learnings#

Eine Entscheidungshilfe kann die folgende Abbildung bieten:

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Abb. 2.7 Poster „Entscheidungshilfe Daten veröffentlichen“ von M. Schleußinger und J. Rex.#

Bildquelle: Schleußinger, M. & Rex, J. (2020). Forschungsdaten veröffentlichen? Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.3695300

Juristische Vorgaben sollten Sie nicht abschrecken. Die meisten Fragen können Sie sicher aus den ursrpünglichen Antragsunterlagen entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich an:

  • die Förderinstitution

  • die Rechtsabteilung Ihrer Institution

  • den FDM-Service an Ihrer Institution

Zusätzliche Materialien

  • Übersichtliche Zusammenstellung rechtlicher Themen im Forschungsdatenmanagement von der Landesinitiative Forschungsdatenmanagement Brandenburg (FDM-BB)

  • Video (Coffee Lecture) zu Rechten an Forschungsdaten vom Thüringer Kompetenznetzwerks Forschungsdatenmanagement (TKFDM) via Youtube.

Literatur

[Bau23] (1,2,3)

Paul Baumann. Rechte an Forschungsdaten. Volume 11 of digital | recht – Schriften zum Immaterialgüter-, IT-, Medien-, Daten- und Wettbewerbsrecht. Universität Trier, Trier, 2023. ISBN 9783757560485. URL: https://doi.org/10.25353/ubtr-81e9-927d-e6dd, doi:10.25353/ubtr-81e9-927d-e6dd.

[BABvS21] (1,2,3)

Peter Brettschneider, Alexandra Axtmann, Elisabeth Böker, and Dirk von Suchodoletz. Offene lizenzen für forschungsdaten: rechtliche bewertung und praxistauglichkeit verbreiteter lizenzmodelle. o-bib. Das offene Bibliotheksjournal, 8(3):1–22, 2021. doi:10.5282/o-bib/5749.

[For25]

Deutsche Forschungsgemeinschaft. Guidelines for safeguarding good research practice. code of conduct. January 2025. URL: https://doi.org/10.5281/zenodo.14281892, doi:10.5281/zenodo.14281892.

[HBA+17]

Iain Hrynaszkiewicz, Aliaksandr Birukou, Mathias Astell, Sowmya Swaminathan, Amye Kenall, and Varsha Khodiyar. Standardising and harmonising research data policy in scholarly publishing. International Journal of Digital Curation, 12(1):65–71, 2017. doi:10.2218/ijdc.v12i1.531.

[HSH+20] (1,2,3)

Iain Hrynaszkiewicz, Natasha Simons, Azhar Hussain, Rebecca Grant, and Simon Goudie. Developing a research data policy framework for all journals and publishers. Data Science Journal, 19(1):5, 2020. doi:10.5334/dsj-2020-005.

[KL19]

Till Kreutzer and Henning Lahmann. Rechte an forschungsdaten und datenbanken. b.i.t.online, 22(5):418–421, 2019.

[Kus18] (1,2)

Linda Kuschel. Wem „gehören“ forschungsdaten? zur rechtslage nach urheber- und datenschutzrecht. Forschung & Lehre, pages 764–766, 2018.

[SRBK19]

Dan Sholler, Karthik Ram, Carl Boettiger, and Daniel S. Katz. Enforcing public data archiving policies in academic publishing: a study of ecology journals. Big Data & Society, 6(1):1–18, 2019. doi:10.1177/2053951719836258.

[VAB+13] (1,2)

Timothy H. Vines, Rose L. Andrew, Dan G. Bock, Michelle T. Franklin, Kimberly J. Gilbert, Nolan C. Kane, Jean-Sébastien Moore, Brook T. Moyers, Sébastien Renaut, Diana J. Rennison, Thor Veen, and Sam Yeaman. Mandated data archiving greatly improves access to research data. The FASEB Journal, 27(4):1304–1308, 2013. doi:10.1096/fj.12-218164.

[ConsorcidSUdCCSUC23]

Consorci de Serveis Universitaris de Catalunya (CSUC). Data management plan for horizon europe. Technical Report, Consorci de Serveis Universitaris de Catalunya (CSUC), December 2023. Version 2, Doc. CO24/02. URL: http://hdl.handle.net/2072/537188 (visited on 2026-06-30).

[DeutscheForschungsgemeinschaft15] (1,2)

Deutsche Forschungsgemeinschaft. Leitlinien zum umgang mit forschungsdaten. 2015. Verabschiedet durch den Senat der DFG am 30. September 2015. URL: http://doi.org/10.2312/ALLIANZOA.019.

[FachhochschulePotsdam25] (1,2,3,4,5,6)

Fachhochschule Potsdam. Handlungsempfehlung zum umgang mit forschungsdaten. 2025. Stand 27.03.2025. URL: https://www.fh-potsdam.de/sites/default/files/2025-03/FDM-Leitlinie_Handlungsempfehlung_250331_V2.pdf.

[GDIDGDeutschland20]

GDI-DE – Geodateninfrastruktur Deutschland. Empfehlungen zur lizenzierung offener geodaten. 2020. Version 1.0, 21.04.2020, Beschluss 130, Anlage 1. URL: https://www.gdi-de.org/download/Beschluss/Beschluss_130_Anlage1_Empfehlung%20zur%20Lizenzierung%20offener%20Geodaten_V1-0.pdf.

[LeibnizUHannover26] (1,2)

Leibniz Universität Hannover. Recht & ethik beim umgang mit forschungsdaten. 2026. Letzte Änderung: 19.06.2026. URL: https://www.fdm.uni-hannover.de/de/faq/rechtliches (visited on 2026-07-07).

[NationaleFeV23]

Nationale Forschungsdateninfrastruktur e.V. Stellungnahme zum forschungsdatengesetz. 2023. URL: https://www.nfdi.de/wp-content/uploads/2023/05/NFDI-Stellungnahme-zum-Forschungsdatengesetz.pdf.

[ServicezentrumForschungsdatenmanagementTUBerlin19] (1,2)

Servicezentrum Forschungsdatenmanagement, Technische Universität Berlin. Handlungsempfehlungen zur umsetzung der forschungsdaten-policy der technischen universität berlin. Technical Report, Technische Universität Berlin, 2019. Vom Akademischen Senat am 23. Oktober 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen.